Gemäß § 27 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft einer Beschäftigten zu informieren.
Die Mitteilung muss unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft erfolgen. Bitte halten Sie folgende Informationen bereit: Unternehmensdaten, Personalien der Mitarbeiterin, voraussichtlicher Entbindungstermin und Angaben zur Tätigkeit.
Arbeitgeberangaben
Angaben zur Mitarbeiterin
Angaben zur Tätigkeit