Mutterschutzmitteilung

Gemäß § 27 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft einer Beschäftigten zu informieren.

Erforderliche Angaben

  • 1

    Arbeitgeberangaben

    Noch nicht zu bearbeiten
  • 2

    Angaben zur Mitarbeiterin

    Noch nicht zu bearbeiten
  • 3

    Angaben zur Tätigkeit

    Noch nicht zu bearbeiten